Das Betreten des Geländes ist für Verkäufer, Benutzer des Parkplatzes sowie Besucher nur unter Anerkennung der Flohmarktordnung gestattet. Mit Betreten wird die Flohmarktordnung anerkannt.
§ 2 Marktzeiten
Samstags von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Grundsätzlich sind die Standplätze bis zum Marktende einzuhalten. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine Gebührenerstattung. Ab 15:00 Uhr müssen die Stände gesäubert verlassen sein.
§ 3 Gebühren und Standgröße
Bei Betreten/Befahren des Geländes muss der Verkäufer ein gültiges Onlineticket vorzeigen.
§ 4 Standaufbau
Aufbau ab 7:00 Uhr. Das Aufbauen von Ständen vor 7:00 Uhr ist nicht gestattet, ebenso das Aufbauen von Ständen am Vorabend. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Jeder hat den Standplatz einzunehmen, der ihm laut Online-Buchung zugewiesen wird.
§ 5 Benutzung des Parkplatzes.
Die Parkzeit ist an den jeweiligen Veranstaltungstagen von 7:00 bis 15:00 Uhr für Aussteller und Besucher kostenlos. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Parkers. Der Parkplatz ist sauber zu hinterlassen. Verunreinigungen, die der Parker zu verantworten hat, hat dieser unverzüglich zu beseitigen, andernfalls ist der Veranstalter berechtigt diese Verunreinigungen auf Kosten des Parkers beseitigen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe von EUR 200,- verhängt. Außerdem wird dem oder der Betreffenden sofort Parkverbot erteilt. Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Parkers das Fahrzeug abschleppen lassen, wenn: das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet; das Fahrzeug Rettungs- und Feuerwehrflächen zuparkt.
§ 6 Anweisungen des Veranstalters
Den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Vertreter ist unverzüglich nachzukommen. Märkte sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Verstöße gegen die Flohmarktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein VFR-Hallenverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Dieses auszusprechen sind auch die Vertreter des Veranstalters berechtigt. Der Veranstalter behält sich vor, ein VFR-Hallenverbot nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Personen, die einem ausgesprochenen VFR-Hallenverbot zuwiderhandeln, werden vom Veranstalter mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt.
§ 7 Hallenverbot
Das VFR-Hallenverbot bezieht sich auf das gesamte Flohmarktgelände einschließlich Parkplätzen, Fahr- und Gehwegen. Es erfolgt kein Gebührenerstattung bei Erteilung eines Hallenverbots.
§ 8 Haftung bei Schäden
Der Veranstalter übernimmt für Unfälle oder Schäden jeglicher Art im Veranstaltungsbereich keinerlei Haftung. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder abhanden gekommene Gegenstände.
§ 9 Campieren
Das Campieren oder Übernachten auf dem VFR Haag -Gelände ist strengstens untersagt.
§ 10 Müllbeseitigung
Jeder Verkäufer verpflichtet sich, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat, d. h. ohne herumliegende Gerümpel, Müll oder sonstige Verunreinigungen zu hinterlassen. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und eigenständig zu entsorgen. Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe von EUR 200,– verhängt. Außerdem wird dem oder der Betreffenden sofort VFR-Hallenverbot erteilt.
§ 11 Verbotene Artikel
§ 12 Verbot von Glücksspielen und Betteln/Sammeln von Spenden
Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Betteln sind auf dem Flohmarkt verboten. Das Sammeln von Spenden für jeglichen Zweck ist auf dem gesamten VFR Haag-Gelände verboten. Personen, die gegen dieses Verbot verstoßen, wird sofort VFR-Hallenverbot erteilt.
§ 13 Gewerbliche Anbieter
Gewerbliche Anbieter sind nicht erlaubt.
§ 14 Jugendliche Anbieter unter 18 Jahren
Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung ( schriftliche Bestätigung) des Erziehungsberechtigten gestattet.
§ 15 Höhere Gewalt
§ 16 Bodenbeschaffenheit/Haftung
Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Teilnehmer und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.
§ 17 Werbung
Das Verteilen von Werbung ( von Verkäufern und Besuchern )ist auf dem gesamten VFR Haag-Gelände nicht zulässig. Werbung, welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen VFR-Halle verweis nach sich.
§ 18 Sonstiges
Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf dem gesamten Flohmarktgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Stand: April 2022
Veranstalter/Betreiber:
VFR Haag Abteilung Fußball
Hagenaustr.21
85410 Haag a. d. Amper